Satzung
des Obst-, Gartenbau- und Heimatfreundevereins Niederneisen e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beitrag
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Protokolle
§ 11 Satzungsänderung
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1) Der Verein führt den Namen „Obst-, Gartenbau- und Heimatfreundeverein Niederneisen e. V.“
2) Er hat seinen Sitz in Niederneisen.
3) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres.
4) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1) Der Verein bezweckt die Förderung des landwirtschaftlichen und nebenerwerbsmäßigen Obst- und Gartenbaus und der Gartenkultur sowie die Pflege des Heimatgedankens, der Heimatgeschichte und der heimatlichen Landschaft durch freien Zusammenschluss aller an diesen Fragen interessierten Personen.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege von Streuobstwiesen und Feldgehölzen, Aufstellung von Ruhebänken und Pflege von öffentlichen Anlagen. Der Satzungszweck wird auch erfüllt durch die Sicherung und Aufbewahrung von historischem Schrift und Bildgut.
3) Er ist politisch und konfessionell neutral.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede Person ab 12 Jahren werden.
2) Mitglied kann auch jede juristische Person des öffentlichen Rechts werden, die dem Vereinszweck nach § 2 dienen will.
3) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch persönliche oder schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Der Vorstand hat über den Aufnahmeantrag zu entscheiden.
4) Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
5) Gegen eine Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde bei der Hauptversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder genießen die Rechte des Verbandes der Obst- und Gartenbauvereine Rheinland Nassau und des Kreisverbandes zur Förderung von Gartenbau, Naturschutz und Landschaftspflege des Rhein- Lahn- Kreises. Sie können an allen öffentlichen Veranstaltungen der genannten Vereine teilnehmen.
2) Sie üben das Wahlrecht und Abstimmungsrecht in den Mitglieder- und Hauptversammlungen des Vereins aus und sind zu allen Vereinsämter wählbar.
3) Mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags akzeptieren sie die Bestimmungen dieser Satzung und haben die Pflicht, den Vereinsbeitrag pünktlich zu entrichten.
4) Insbesondere haben sie Anspruch auf unmittelbare fachliche Beratung durch den Verein oder durch übergeordnete Verbände.
§ 5 Beitrag
Es wird ein Vereinsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen mit dem Tode,
b) bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
c) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand,
d) durch Ausschluss, sofern ein Mitglied die Satzung oder Beschlüsse des Vereins gröblich missachtet oder seinen Vereinsbeitrag trotz Erinnerung über ein Jahr lang nicht bezahlt. Der Ausschluss erfolgt nach Beratung des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung und ist dem Betreffenden innerhalb 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.
2) Die Beitragspflicht endet mit dem Schluss des Kalenderjahres.
Auf das Vereinsvermögen haben Ausgeschiedene keinen Anspruch.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 1. Schriftführer
d) 2. Schriftführer
e) 1. Kassenwart
f) 2. Kassenwart
g) 3 – 5 Beisitzern (Die Anzahl bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung)
2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahlzeit des restlichen Vorstandes beträgt ein Jahr.
(Der Vorstand bleibt jedoch bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt)
Die Vorstandspositionen sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Restvorstand befugt bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
5) Für Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1.500,- € ist im Innenverhältnis die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
Die Höhe der Einzelentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden wird im Innenverhältnis durch den Gesamtvorstand festgelegt.
6) Für besondere Aufgaben können bei Bedarf Ausschüsse gebildet werden, bzw. kann sich der Vorstand durch geeignete Mitglieder ergänzen.
7) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.
2) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied einberufen.
4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung soll mindestens eine Woche vorher ortsüblich im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde bekannt gemacht werden. Schriftliche Einzeleinladungen an die Vereinsmitglieder ergehen nicht.
5) Mit der Einladung ist die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung ebenfalls bekannt zu geben.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Stehen Neuwahlen auf der Tagesordnung, so bestellt die Mitgliederversammlung für diesen Tagesordnungspunkt einen Wahlleiter.
7) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
8) Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
9) Jedes volljährige Mitglied ist stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
10) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Auf Antrag von einem Drittel der erschienen Mitglieder erfolgt die Abstimmung schriftlich.
§ 10 Protokolle
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer jeweils Niederschriften ( Protokolle ) anzufertigen.
Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist kein Schriftführer bestellt, oder ist dieser und sein Vertreter verhindert, so ist zum Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen.
Die Protokolle sind vom Protokollführer und von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Protokolle der Mitgliederversammlung sind außerdem von zwei vorab zu wählenden Versammlungsteilnehmern zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderung
1) Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
2) Zur Änderung des grundsätzlichen Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nichtanwesende Mitglieder müssen schriftlich zustimmen (dies gilt nicht für redaktionelle Veränderungen, Ergänzungen und Erweiterungen des bisherigen Vereinszweckes).
3) In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.
4) Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niederneisen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.